Sowohl eine Auflage, dass die Überdachung der Laube wegzulassen und die Neigung des Dachknicks beim Vorraum auf 30⁰ zu erhöhen ist, wie auch eine Auflage, dass die Neigung des Dachknicks auf der gesamten Länge auf 30⁰ zu erhöhen ist, fallen nach dem Gesagten ausser Betracht. Ebenfalls ausser Betracht fällt schliesslich eine Auflage, wonach die Neigung der östlichen Dachhälfte (bei gleichbleibender Firsthöhe) gesamthaft (einheitlich) 30⁰ zu betragen hat, hätte diese doch eine Erhöhung der östlichen Traufe zur Folge, was den Rahmen einer geringfügigen, formlos bewilligbaren Projektänderung sprengt und eine Projektänderung im ordentlichen Verfahren bedingen würde.