Auch eine Auflage, wonach die Dachneigung beim Knick von 20⁰ auf 30⁰ zu erhöhen ist, fällt zumindest bei der Laube ausser Betracht, würde die begehbare Höhe beim Balkongeländer diesfalls doch gerade noch rund 1,60 m betragen, was kaum noch Sinn ergibt (und entsprechend eine Rückversetzung der östlichen Fassade bedingen würde). Sowohl eine Auflage, dass die Überdachung der Laube wegzulassen und die Neigung des Dachknicks beim Vorraum auf 30⁰ zu erhöhen ist, wie auch eine Auflage, dass die Neigung des Dachknicks auf der gesamten Länge auf 30⁰ zu erhöhen ist, fallen nach dem Gesagten ausser Betracht.