Auch wäre eine solche Lösung mit den strengen Einpassungsvorschriften von § 6 BNO im Allgemeinen kaum vereinbar; würde jedenfalls aber eine erneute fachliche Beurteilung in Bezug auf die Einpassung erfordern (und somit eine Projektänderung im ordentlichen Verfahren bedingen). Beim Vorraum mit Lift könnte die Überdachung demgegenüber schon grundsätzlich kaum weggelassen werden.