Allerdings wäre eine solche Lösung mit § 6 Abs. 7 Satz 2 f. BNO nicht vereinbar, hätte diese doch zur Folge, dass ein Teil des Erdgeschosses als Bestandteil des Hauptgebäudes (ohne Charakter einer An- und Kleinbaute) ein Flachdach aufweist (vgl. zum Begriff der Anbaute EBVU 21.108 vom 20. August 2021, Erw. 3; VGE vom 22. Februar 2019 [WBE.2018.390], Erw. 3.1). Auch wäre eine solche Lösung mit den strengen Einpassungsvorschriften von § 6 BNO im Allgemeinen kaum vereinbar; würde jedenfalls aber eine erneute fachliche Beurteilung in Bezug auf die Einpassung erfordern (und somit eine Projektänderung im ordentlichen Verfahren bedingen).