Der vorliegende Mangel betreffend Unterschreitung der vorgeschriebenen minimalen Dachneigung ist nicht dergestalt untergeordneter Natur, dass dieser mittels entsprechender Nebenbestimmung geheilt werden könnte. Bei der Laube könnte die Überdachung respektive der Dachknick zwar grundsätzlich weggelassen und die Laube stattdessen als nicht überdachter, offener Balkon ausgestaltet werden. Allerdings wäre eine solche Lösung mit § 6 Abs. 7 Satz 2 f. BNO nicht vereinbar, hätte diese doch zur Folge, dass ein Teil des Erdgeschosses als Bestandteil des Hauptgebäudes (ohne Charakter einer An- und Kleinbaute) ein Flachdach aufweist (vgl. zum Begriff der Anbaute EBVU 21.108 vom 20. August 2021, Erw.