Dies im Gegensatz zu dem BGE 99 Ia 126 (Erw. 7 f., S. 137 ff.) zugrundeliegenden Fall, in welchem das Bundesgericht das Interesse der Nachbarn, deren Grundstücke sich während längerer Zeit im Schatten des bewilligten Gebäudes befanden und daher stark entwertet wurden, höher gewichtet hat, als die für eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der generellen Höhenbeschränkungen geltend gemachten finanziellen Interessen an der Errichtung von (kostengünstigen) oberirdischen Garagen. Auf eine solche besondere Rechtfertigung ist das vorliegende Bauprojekt hinsichtlich seiner Höhe nach dem Gesagten nicht angewiesen.