Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich das Bauprojekt (nebst den Grenzabständen) auch bezüglich seiner Höhe am Charakter seiner Umgebung – namentlich am südlich gelegenen, angebauten Gebäude Nr. 127 – orientiert und deshalb der Vorgabe von § 6 Abs. 5 BNO entspricht und somit bezüglich Höhe nicht auf eine besondere Rechtfertigung angewiesen ist. Dies im Gegensatz zu dem BGE 99 Ia 126 (Erw.