halle im Erdgeschoss, vermag er damit das öffentliche Interesse an einer verdichteten Bauweise nicht zu schmälern, zumal es vorliegend grundsätzlich denkbar ist, dass die Garage im Erdgeschoss später zu Wohnzwecken ausgebaut und stattdessen das unterste Geschoss als Garage verwendet wird. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich das Bauprojekt (nebst den Grenzabständen) auch bezüglich seiner Höhe am Charakter seiner Umgebung – namentlich am südlich gelegenen, angebauten Gebäude Nr. 127 – orientiert und deshalb der Vorgabe von § 6 Abs. 5 BNO entspricht und somit bezüglich Höhe nicht auf eine besondere Rechtfertigung angewiesen ist.