Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der im Rahmen von § 5 Abs. 2 BNO vorzunehmenden Interessenabwägung schliesslich zudem noch vorbringt, die Erhöhung des bestehenden Gebäudes diene nicht in erster Linie der Schaffung von Wohnraum, sondern der Erstellung einer Einstellhalle im Erdgeschoss, vermag er damit das öffentliche Interesse an einer verdichteten Bauweise nicht zu schmälern, zumal es vorliegend grundsätzlich denkbar ist, dass die Garage im Erdgeschoss später zu Wohnzwecken ausgebaut und stattdessen das unterste Geschoss als Garage verwendet wird.