Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gemeindeammann an der Einwendungsverhandlung zwecks einer allenfalls möglichen Einigung einen Dienstbarkeitsvertrag mit gegenseitigem Grenzbaurecht und Wegrecht zugunsten des Beschwerdeführers vorgeschlagen hat (etwas anderes geht aus dem Protokoll nicht hervor; namentlich nicht, dass der Gemeinderat ein Grenzbaurecht als nötig erachtet hat).