allesamt gegen die Festlegung eines Grenzabstands sprechen, nicht zu überwiegen. Nach dem Gesagten ist die fehlende Festlegung eines Grenzabstands respektive die geschlossene Bauweise vorliegend somit nicht zu beanstanden, wobei dadurch auch keine übermässige, für die Dorfkernzone unübliche Beschattung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers resultiert. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Gemeindeammann an der Einwendungsverhandlung zwecks einer allenfalls möglichen Einigung einen Dienstbarkeitsvertrag mit gegenseitigem Grenzbaurecht und Wegrecht zugunsten des Beschwerdeführers vorgeschlagen hat (etwas anderes geht aus dem Protokoll nicht hervor;