, ist die Beschattung gemäss Schattendiagramm in der Dorfkernzone doch selbst dann noch zumutbar, wenn diese das Gebäude des Beschwerdeführers jeweils in seiner vollen Höhe erfassen sollte. Vor diesem Hintergrund vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Festlegung eines einzuhaltenden Grenzabstands die im Rahmen von § 5 Abs. 2 BNO ebenfalls zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung der – das national geschützte Ortsbild prägenden – kompakten Bebauung und an einer verdichteten Bauweise sowie die privaten Interessen der Beschwerdegegner an der Realisierung des Bauvorhabens, welche