Dem Schattendiagramm kann auch entnommen werden, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung bereits bestehender Schattenwürfe (vgl. dazu BGE 99 Ia 143, Erw. 5, S. 150 f.) – mit Ausnahme von 10.00 Uhr (was bereits heute der Fall ist) zu keinem Zeitpunkt mit seinem ganzen Umfang im Schatten liegt, wobei das Wohnhaus ab 14.00 Uhr grossmehrheitlich nicht