Insbesondere nicht erkennbar ist der vom Beschwerdeführer gerügte signifikante Anstieg des Schattenwurfes gegenüber der bestehenden Situation, ist die zusätzliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Schattenwurf infolge des Bauprojekts doch geringfügig. Dies namentlich aufgrund des Umstands, dass die Parzelle bbb des Beschwerdeführers bereits heute beinahe vollständig vom 2-Stunden-Schatten der Gebäude Nrn. 127/128 tangiert ist. Dem Schattendiagramm kann auch entnommen werden, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers – auch unter Berücksichtigung bereits bestehender Schattenwürfe (vgl. dazu BGE 99 Ia 143, Erw.