Grenze bildet eine derart schwerwiegende Beschattung, welche dazu führen würde, dass die gesundheitspolizeilichen Anforderungen in der Nachbarschaft nicht mehr gewahrt würden. Inwiefern solches bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgrund des geplanten Neubaus der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer allerdings nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere nicht erkennbar ist der vom Beschwerdeführer gerügte signifikante Anstieg des Schattenwurfes gegenüber der bestehenden Situation, ist die zusätzliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch den Schattenwurf infolge des Bauprojekts doch geringfügig.