Nach dem Gesagten stellt also grundsätzlich auch das private Interesse des Beschwerdeführers an einer ausreichenden Besonnung seiner Liegenschaft ein bei der Festlegung der Grenzabstände gemäss § 5 Abs. 2 BNO zu berücksichtigendes Interesse dar. Dieses ist allerdings stark zu relativieren, wird im Bericht der E.___