Dies allerdings vor dem Hintergrund, dass das betreffende Bauprojekt die zulässige Ausnützungsziffer von 1 mit 1.6 um rund 60 % überschritten hat, wobei das Bundesgericht die Zulassung dieser Ausnützungsziffer als willkürlich qualifiziert hat und im Rahmen der Prüfung, ob auch das Ergebnis unhaltbar ist, die erwähnte Aussage getätigt hat. Der betreffende Fall ist mit dem vorliegenden also nicht vergleichbar, handelt es sich vorliegend doch um eine Dorfkernzone mit weitgehend geschlossener Bauweise ohne festgelegten Baumasse und Grenzabstände, wobei die Ausnützungsziffer des geplanten Neubaus zusammen mit dem bestehenden Gebäude im Übrigen auch nicht mehr als 1 betragen dürfte.