In diesem führte das Bundesgericht zwar aus: "im Übrigen beeinträchtigt das Projekt auch die Aussicht der Nachbarn und bringt für sie zusätzlichen Schattenwurf mit sich, was angesichts des geltenden Bau- und Zonenrechts (in der Kernzone mit abschliessend festgelegten Baumassen und Grenzabständen) als zonenfremd zu beurteilen ist." Dies allerdings vor dem Hintergrund, dass das betreffende Bauprojekt die zulässige Ausnützungsziffer von 1 mit 1.6 um rund 60 % überschritten hat, wobei das Bundesgericht die Zulassung dieser Ausnützungsziffer als willkürlich qualifiziert hat und im Rahmen der Prüfung, ob auch das Ergebnis unhaltbar ist, die erwähnte Aussage getätigt hat.