Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts BGer 1C_317/2019 vom 17. März 2020 (Erw. 5.3). In diesem führte das Bundesgericht zwar aus: "im Übrigen beeinträchtigt das Projekt auch die Aussicht der Nachbarn und bringt für sie zusätzlichen Schattenwurf mit sich, was angesichts des geltenden Bau- und Zonenrechts (in der Kernzone mit abschliessend festgelegten Baumassen und Grenzabständen) als zonenfremd zu beurteilen ist."