3 von 7 vorliegen sollen, wenn berücksichtigt werde, dass in dichter bebauten oder in gebirgigen Gebieten ein Teil der Wohnungen im Winter teilweise nicht oder nur wenig direkt besonnt werden, ohne dass daraus zwingend auf unhygienische Verhältnisse geschlossen werden könnte" (BGer 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017, Erw. 4.3). Namentlich also in einer Dorf- und Kernzone mit relativ enger Bebauungsstruktur hat das Beschattungskriterium ganz allgemein einen anderen Stellenwert als etwa in einer reinen Wohnzone, zumal das Postulat des verdichteten Bauens allgemein zu berücksichtigen ist.