Im zitierten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine verbleibende Besonnung des ganzen Hauses während 30 Minuten (bei einer Beschattungsdauer von 4 ¾ Stunden) und eine verbleibende Besonnung des Oberschosses während ¾ Stunden (bei einer Beschattungsdauer von 4 ½ Stunden) im Winter als zulässig. Das Bundesgericht führte aus, "es sei nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen bezüglich der Besonnung des Hauses unhygienische Verhältnisse