Namentlich gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht entwickelte Beurteilungskriterium der zweistündigen Beschattung für Hochhäuser (gegenüber Wohnquartieren) entwickelt wurde und im vorliegenden Fall (in welchem es nicht um ein Hochhaus geht) schon deshalb nicht bindend sein kann (so ausdrücklich BGer 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017, Erw. 4.3). Im zitierten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine verbleibende Besonnung des ganzen Hauses während 30 Minuten (bei einer Beschattungsdauer von 4 ¾ Stunden) und eine verbleibende Besonnung des Oberschosses während ¾ Stunden (bei einer Beschattungsdauer von 4 ½ Stunden) im Winter als zulässig.