Vielmehr müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die eine Erhöhung der Beschattung rechtfertigen können (BGer 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017, Erw. 4.2). Namentlich gilt in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das vom Bundesgericht entwickelte Beurteilungskriterium der zweistündigen Beschattung für Hochhäuser (gegenüber Wohnquartieren) entwickelt wurde und im vorliegenden Fall (in welchem es nicht um ein Hochhaus geht) schon deshalb nicht bindend sein kann (so ausdrücklich BGer 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017, Erw.