Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft an einem mittleren Wintertag (8. Februar und 3. November) in der Regel höchstens zwei Stunden betragen darf, ist dabei vorab auf folgendes hinzuweisen: Einerseits hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Regelung, wonach nur ein zweistündiger Verlust der Besonnung zulässig sei, die Beschattung des ganzen Gebäudes meine. Wenn nur ein Teil des Gebäudes oder der betroffenen Parzelle beschattet würde, müsse dies bei der Beurteilung der geltend gemachten Beeinträchtigung berücksichtigt werden.