Abgesehen von § 52 Abs. 2 BauG, wonach alle Gebäude den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen müssen, namentlich auch in Bezug auf Besonnung und Belichtung, enthält das kantonale Recht keine weiteren präzisierenden Bestimmungen zur Zulässigkeit des Schattenwurfs. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verweist, wonach die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft an einem mittleren Wintertag (8. Februar und 3. November) in der Regel höchstens zwei Stunden betragen darf, ist dabei vorab auf folgendes hinzuweisen: