Nach dem Gesagten erweisen sich die Bedenken des Beschwerdeführers betreffend Statik und Brandschutz als unbegründet. (…) 6.2 Gemäss § 5 Abs. 2 BNO legt der Gemeinderat die zulässigen Baumasse und Grenzabstände in der Dorfkernzone unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Ein bei der Festlegung der Grenzabstände zu berücksichtigendes privates Interesse stellt grundsätzlich auch das Interesse des Beschwerdeführers an einer ausreichenden Besonnung seiner Liegenschaft dar.