Auch inwiefern aus den Baugesuchsunterlagen nicht hervorgehen soll, ob der Brandschutz gewährleistet sei, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt. Wie der Beschwerdeführer selbst bemerkt hat, hat der kommunale Brandschutzbeauftragte das Bauvorhaben überprüft und in seinem Bericht vom 7. Januar 2022 festgehalten, dass die Nordfassade als brandabschnittsbildende Wand REI 30 zu erstellen oder entsprechend zu verkleiden sei, was der Gemeinderat (nebst weiteren Brandschutzauflagen) in der angefochtenen Baubewilligung auch als Auflage verfügt hat. Folglich ist der Brandschutz gewährleistet.