Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch in der Person der Bauherrschaft besondere Bedenken betreffend Statik bestehen, die bereits im Baubewilligungsverfahren nähere Abklärungen seitens der Baubewilligungsbehörde respektive einen Statiknachweis erfordern würden. Folglich durfte der Gemeinderat auf die Einholung eines Gutachtens zur Statik in Bezug auf die Parzelle bbb des Beschwerdeführers verzichten.