Zudem hat die Bauherrschaft versichert, für die Ausführungsplanung und die örtliche Bauleitung einen Ingenieur beizuziehen. Davon darf die Baubewilligungsbehörde nach dem Gesagten denn auch ausgehen, weshalb sich eine entsprechende Auflage erübrigt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass weder aufgrund der örtlichen Verhältnisse noch in der Person der Bauherrschaft besondere Bedenken betreffend Statik bestehen, die bereits im Baubewilligungsverfahren nähere Abklärungen seitens der Baubewilligungsbehörde respektive einen Statiknachweis erfordern würden.