Diese Ausführungen sind nach dem Gesagten nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft, sodass seitens der Beschwerdeinstanz keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Festigkeit der geplanten Baute oder der Sicherheit der umliegenden Bauten bestehen. Auch in der Person der Bauherrschaft bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde bei der Bauausführung, ist der eine Bauherr doch selbst Hochbautechniker (HF), wobei das projektverfassende Architekturbüro über Dipl. Architekten ETH (SIA) sowie eigene Hochbautechniker und -zeichner und Bauleiter verfügt.