Des Weiteren kann den Ausführungen der Bauherrschaft (welche durch die Baupläne bestätigt werden) entnommen werden, dass die neue Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss mittels einer zweiten innenliegenden Wandschale auf Seiten der Bauparzelle aaa aufgelegt werden soll, sodass die Kräfte über diese abgeführt werden können. Diese Ausführungen sind nach dem Gesagten nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft, sodass seitens der Beschwerdeinstanz keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Festigkeit der geplanten Baute oder der Sicherheit der umliegenden Bauten bestehen.