Diesen Ausführungen (welche durch die Baupläne bestätigt werden) kann entnommen werden, dass die Wandkonstruktion und namentlich auch die Fundation der nördlichen Giebelwand auf der Bauparzelle aaa selbst liegen, wobei die Fundation der Giebelwand bestehen bleibt, wird diese doch erst ab einer Höhe von rund 6,5 m abgebrochen und durch eine gedämmte Holzständerkonstruktion ersetzt. Diese Holzkonstruktion hat einerseits den Vorteil, dass sie deutlich leichter ist als die bestehende massive Backsteinmauer (was den Druck auf die Kellerwand des Beschwerdeführers entsprechend reduziert).