Die Beschwerdegegner haben nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass der Statik und der Sicherheit der umliegenden Bauten bei der Bauausführung genügend Rechnung getragen wird. Diesen Ausführungen (welche durch die Baupläne bestätigt werden) kann entnommen werden, dass die Wandkonstruktion und namentlich auch die Fundation der nördlichen Giebelwand auf der Bauparzelle aaa selbst liegen, wobei die Fundation der Giebelwand bestehen bleibt, wird diese doch erst ab einer Höhe von rund 6,5 m abgebrochen und durch eine gedämmte Holzständerkonstruktion ersetzt.