Namentlich vermag allein der blosse Umstand, dass das Nachbargebäude des Beschwerdeführers unterkellert ist und die beiden Gebäude teilweise aneinandergebaut sind (etwas anderes bringt der Beschwerdeführer nicht vor), keine begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit der geplanten Baute oder die Sicherheit der umliegenden Bauten zu begründen, welche weitere detailliertere Abklärungen im Baubewilligungsverfahren erfordern würden. Die Beschwerdegegner haben nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass der Statik und der Sicherheit der umliegenden Bauten bei der Bauausführung genügend Rechnung getragen wird.