So gibt es beim vorliegenden Bauvorhaben weder Anzeichen für schwierige geologische oder topographische Verhältnisse noch für eine Verletzung der Regeln der Baukunde oder eine Gefährdung der umliegenden Bauten durch die geplanten Bauarbeiten. Namentlich vermag allein der blosse Umstand, dass das Nachbargebäude des Beschwerdeführers unterkellert ist und die beiden Gebäude teilweise aneinandergebaut sind (etwas anderes bringt der Beschwerdeführer nicht vor), keine begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit der geplanten Baute oder die Sicherheit der umliegenden Bauten zu begründen, welche weitere detailliertere Abklärungen im Baubewilligungsverfahren erfordern würden.