ein Statiknachweis im Baubewilligungsverfahren nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute notwendig ist. Ebenso nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus § 33 Abs. 2 BNO, gemäss welchem der Gemeinderat, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung (bezüglich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation) durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.