Nach dem Gesagten muss die Behörde die Statik im Baubewilligungsverfahren also nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute näher prüfen respektive einen vorgängigen Statiknachweis einverlangen. Bestehen keine solche begründeten Bedenken, darf die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren demgegenüber darauf vertrauen, dass die Bauherrschaft – welche letztlich auch die Verantwortung für die Folgen einer ungenügenden Stabilität trägt und namentlich für Schäden haftbar ist, die infolge der Bautätigkeit an benachbarten Liegenschaften entstehen – die anerkannten Regeln der Baukunde bei der Ausfüh-