II./10; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. Januar 2017 [VB.2016.00551], Erw. 3.2). Nach dem Gesagten muss die Behörde die Statik im Baubewilligungsverfahren also nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute näher prüfen respektive einen vorgängigen Statiknachweis einverlangen.