lässt, es sei denn, es gäbe konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung, etwa durch die Beschaffenheit des Baugrundes oder den Verlauf des Terrains (instabiler Hang, schwierige geologische Verhältnisse wie etwa bei Vorliegen setzungsempfindlicher Schichten mit daraus resultierender Gefahr einer Senkung). In den übrigen Fällen gehören die notwendigen statischen Berechnungen und Sicherheitsvorkehrungen zur Bauausführung und werden von der präventiven Baubewilligung nicht erfasst (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom 19. Juli 2022 [WBE.2021.418], Erw. II./10;