Gründe an dieser Aussage zu zweifeln, bestehen für die Beschwerdeinstanz keine. Namentlich aus der vom baugesuchstellenden Gemeinderat an den Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 erfolgten Mitteilung, wonach "wir" gestern die Einwendung erhalten hätten, kann nicht auf eine unzulässige Mitwirkung des betreffenden Gemeinderats bei der Beurteilung des Baugesuchs geschlossen werden (selbst wenn mit "wir" der Gemeinderat gemeint gewesen sein sollte). Eine Verletzung der Ausstandspflicht ist somit nicht erkennbar. Indem der Gemeinderat (dessen Zusammensetzung ansonsten als bekannt vorausgesetzt werden darf) im angefochtenen Entscheid allerdings mit keinem Wort erwähnt hat, dass der bauge-