{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-296_2023-06-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8162", "Checksum": "a6198d37c977d605db18cbbadb237945"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.296"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.06.2023 EBVU 22.296"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.06.2023 EBVU 22.296"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.06.2023 EBVU 22.296"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Statiknachweis, Schattenwurf\r\n– Die Baubehörde muss die Statik im Baubewilligungsverfahren nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute näher prüfen resp. einen vorgängigen Statiknachweis einverlangen (Erw. 5.2).\r\n– Das vom Bundesgericht entwickelte Beurteilungskriterium der zweistündigen Beschattung wurde für Hochhäuser entwickelt und ist bei anderen Bauten nicht bindend (Erw. 6.2).\r\n– In einer Dorf- oder Kernzone mit relativ enger Bebauungsstruktur hat das Beschattungskriterium ganz allgemein einen anderen (geringeren) Stellenwert als etwa in einer reinen Wohnzone (Erw. 6.2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:17", "Checksum": "5a3a27f22f3f49d4da07e730b66afb6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.06.2023 EBVU 22.296\nRegeste:\nStatiknachweis, Schattenwurf\r\n– Die Baubehörde muss die Statik im Baubewilligungsverfahren nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute näher prüfen resp. einen vorgängigen Statiknachweis einverlangen (Erw. 5.2).\r\n– Das vom Bundesgericht entwickelte Beurteilungskriterium der zweistündigen Beschattung wurde für Hochhäuser entwickelt und ist bei anderen Bauten nicht bindend (Erw. 6.2).\r\n– In einer Dorf- oder Kernzone mit relativ enger Bebauungsstruktur hat das Beschattungskriterium ganz allgemein einen anderen (geringeren) Stellenwert als etwa in einer reinen Wohnzone (Erw. 6.2).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.22.296\n\nENTSCHEID vom 1. Juni 2023\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 25. April 2022 betreffend Baugesuch von B._____, C._____ und D._____ für \"Umbau Mehrfamilienhaus\" auf Parzelle aaa; teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n4.2\n\n(…) Der Gemeinderat versichert in der Beschwerdeantwort, sich der Ausstandsproblematik bewusst\ngewesen zu sein, weshalb der baugesuchstellende Gemeinderat weder an der Vorprüfung noch an\nder Beratung und Beschlussfassung in irgendeiner Form mitgewirkt habe. Gründe an dieser Aussage\nzu zweifeln, bestehen für die Beschwerdeinstanz keine. Namentlich aus der vom baugesuchstellenden\nGemeinderat an den Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 erfolgten Mitteilung, wonach \"wir\" gestern\ndie Einwendung erhalten hätten, kann nicht auf eine unzulässige Mitwirkung des betreffenden Gemeinderats bei der Beurteilung des Baugesuchs geschlossen werden (selbst wenn mit \"wir\" der Gemeinderat gemeint gewesen sein sollte). Eine Verletzung der Ausstandspflicht ist somit nicht erkennbar. Indem der Gemeinderat (dessen Zusammensetzung ansonsten als bekannt vorausgesetzt\nwerden darf) im angefochtenen Entscheid allerdings mit keinem Wort erwähnt hat, dass der baugesuchstellende Gemeinderat in den Ausstand getreten ist, hat er die Begründungspflicht und somit das\nrechtliche Gehör des Beschwerdeführers ein weiteres Mal verletzt, was bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen ist. (…)\n\n5.2\n\nGemäss § 52 Abs. 1 BauG müssen alle Bauten und Anlagen hinsichtlich Fundation, Konstruktion und\nMaterial die für ihren Zweck notwendige Festigkeit aufweisen und so angelegt werden, dass ihre Benutzenden und diejenigen von benachbarten Liegenschaften sowie von Strassen nicht gefährdet werden (vgl. diesbezüglich auch § 33 Abs. 1 BNO). Allerdings genügt es gemäss verwaltungsgerichtlicher\nRechtsprechung in der Regel, dass die Baubehörde die Einhaltung von § 52 Abs. 1 BauG bei der Kontrolle der Bauausführung überwacht. Anders wäre die Situation nur dann zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergäbe, dass die geplante Baute nicht den Regeln der Baukunde\nentspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen\n(wobei anzumerken ist, dass sich technische Fragen betreffend die Statik allein gestützt auf die Baueingabepläne in der Regel nicht abschliessend beurteilen lassen, weshalb es sich hier um offensichtliche Mängel handeln muss). Ansonsten darf der Bauherrschaft zugebilligt werden, dass sie bei der\nBauausführung die gebotene Sorgfalt auch ohne speziellen vorgängigen (Statik-)Nachweis walten\nlässt, es sei denn, es gäbe konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung, etwa durch die\nBeschaffenheit des Baugrundes oder den Verlauf des Terrains (instabiler Hang, schwierige geologische Verhältnisse wie etwa bei Vorliegen setzungsempfindlicher Schichten mit daraus resultierender\nGefahr einer Senkung). In den übrigen Fällen gehören die notwendigen statischen Berechnungen und\nSicherheitsvorkehrungen zur Bauausführung und werden von der präventiven Baubewilligung nicht\nerfasst (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\n[VGE] vom 19. Juli 2022 [WBE.2021.418], Erw. II./10; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom\n25. Januar 2017 [VB.2016.00551], Erw. 3.2). Nach dem Gesagten muss die Behörde die Statik im\nBaubewilligungsverfahren also nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute\nnäher prüfen respektive einen vorgängigen Statiknachweis einverlangen. Bestehen keine solche begründeten Bedenken, darf die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren demgegenüber\ndarauf vertrauen, dass die Bauherrschaft – welche letztlich auch die Verantwortung für die Folgen\neiner ungenügenden Stabilität trägt und namentlich für Schäden haftbar ist, die infolge der Bautätigkeit\nan benachbarten Liegenschaften entstehen – die anerkannten Regeln der Baukunde bei der Ausführung ohne Ausnahme erfüllt (vgl. auch den Entscheid des BVU [EBVU] 19.490 vom 7. April 2020,\nErw. 4.2; 18.565 vom 3. Mai 2019, Erw. 9.2; VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum\nBaugesetz des Kantons Aargau, 1. Aufl. 2013, § 52 N 16). Nichts anderes ergibt sich aus dem vom\nBeschwerdeführer zitierten Regierungsratsbeschluss [RRB] 2007-000850 vom 27. Juni 2007 (Erw.\n6.4), gemäss welchem ein Statiknachweis im Baubewilligungsverfahren nur bei begründeten Bedenken betreffend die Festigkeit einer Baute notwendig ist. Ebenso nichts anderes ergibt sich im Übrigen\naus § 33 Abs. 2 BNO, gemäss welchem der Gemeinderat, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft\neine Begutachtung (bezüglich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation)\ndurch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen diese erfordern.\n\n"}