Selbst eine Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, welche zur Folge hat, dass auf diesem mehr Menschen wohnen und deshalb die Wege stärker begangen oder befahren werden, kann im Grundsatz nicht als Überschreitung des Dienstbarkeitsrechts angesehen werden (vgl. BGE 122 III 359 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2012 [5A_602/2012 und 5A_625/2012], Erw. 4.3; je mit Hinweisen). 3 von 3