Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist bei dieser Sachlage vorliegend von einer ungemessenen Dienstbarkeit auszugehen. Eine solche richtet sich nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks. Dabei ist dem Dienstbarkeitsbelasteten mit Blick auf Art. 739 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse, wie etwa die Entwicklung der Technik, zurückgeht und nicht auf willentlicher Änderung der bisherigen Zweckbestimmung beruht und die die zweckentsprechende Benützung des belasteten Grundstücks nicht behindert oder wesentlich mehr als bisher einschränkt.