Wie das F. auf Nachfrage hin bestätigt, gibt es in Bezug auf das umstrittene Fahrwegrecht keinen Dienstbarkeitsvertrag sondern lediglich eine Anmeldung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt, aus der bezüglich deren Umfang keinerlei Informationen zu entnehmen sind. Im Weitern kann den Vorakten kein Hinweis darauf entnommen werden, wonach es sich vorliegend um ein in irgend einer Weise beschränktes Fahrwegrecht handelt. Informationen, welche der von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten AGIS-Karten allfällig entnommen werden können, sind nicht rechtsverbindlich.