{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-22-288_2023-01-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6893", "Checksum": "2bea16edf2c48ca5741771ba134a4ab2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 22.288"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.01.2023 EBVU 22.288"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.01.2023 EBVU 22.288"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 19.01.2023 EBVU 22.288"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baureife; Erschliessung; ungemessene Dienstbarkeit\r\nRechtliche Sicherstellung der Erschliessung: Wird bei einer ungemessenen Dienstbarkeit das berechtigte Grundstück stärker benutzt, ohne dass dessen Zweckbestimmung geändert wird, ist die dadurch bewirkte Steigerung der Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zulässig. 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April 2022 betreffend Baugesuch von C._____ und D._____ für den Neubau Einfamilienhaus\nmit Garagen auf Parzelle aaa (Baugesuch Nr. ______); Abweisung\n\nErwägungen\n\n2.\n\n2.2\n\n2.2.1\n\nNach der Praxis des Verwaltungsgerichts dürfen die Baubewilligungsbehörden grundsätzlich keine\nprivatrechtlichen Fragen beurteilen. Die Baubewilligungsbehörden sind nur zur Anwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher Vorschriften berufen. Sie haben im Baubewilligungsverfahren in der Regel einzig zu prüfen, ob einem\nBauvorhaben öffentlichrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde vorfrageweise privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus dem\nöffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf. Dies ist etwa da der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1\nlit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist, beispielsweise mit einem Fahrwegrecht. Oder ein Bauherr\nerfüllt die ihm obliegende Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen dadurch, dass er diese auf einem\nfremden Grundstück bereitstellt, und zwar so, dass sie \"dauernd als solche benutzt werden können\"\n(§ 55 Abs. 1 BauG). Im Allgemeinen setzt dies den Nachweis einer entsprechenden dinglichen Berechtigung, etwa aufgrund eines Bau- oder Benützungsrechts, voraus. In all diesen Fällen bildet die\nvorgängige Prüfung von Fragen aus dem Bereich des Privatrechts die rechtliche Grundlage für den\nBaubewilligungsentscheid. Demgegenüber sind privatrechtliche Einwände, wie der Hinweis auf eine\nBauverbotsdienstbarkeit oder behauptete Eigentumsrechte Dritter, von den Baubewilligungsbehörden\nnicht zu beachten. Solche Rechte sind auf dem Zivilweg durchzusetzen. Aufgabe der Baubewilligungsbehörde ist es nicht, die Rechte Privater durch die Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren,\nmögen diese auch noch so offenkundig sein. Diese Aufgabe ist von Verfassungs wegen den Zivilgerichten zugedacht (Aargauische Gerichts-und Verwaltungsgerichtsentscheide [AGVE] 2000, S. 247 f.;\n1992, S. 305 f.; 1987, S. 227 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] vom\n9. Dezember 2015 [WBE.2015.289], S. 5; VGE vom 19. Juni 2008 [WBE.2006.312], S. 25 f.).\n\nVersand:\n2.2.2\n\nBauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück,\nwenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet ist, und erschlossen ist,\ndas heisst, wenn unter anderem eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen,\nvorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG], Art. 19 Abs. 1 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG;\nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 111). Das\nErfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung soll den Anschluss der Baute an das\nöffentliche Strassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherstellen (AGVE 2009, S. 159; 1999, S. 202 mit Hinweisen; ERICH\nZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, 1985, § 156 N 8a; CHRISTIAN\nHÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 32 N 23). Eine Zufahrt bzw. ein\nZugang muss in jedem Falle im technisch notwendigen Umfang rechtlich gesichert sein (AGVE 1999,\nS. 202 mit Hinweisen).\n\n2.3\n\n2.3.1\n\nIm konkreten Fall steht bezüglich der Erschliessung die Frage im Raum, ob die Zufahrt zum projektierten Bauvorhaben rechtlich sichergestellt ist. Gemäss Grundbuchauszug besteht zu Gunsten der Bauparzelle und zulasten der Parzelle bbb aus dem Jahre 1912 ein Fahrwegrecht. Die Parteien sind sich\neinig, dass dieses immer noch besteht. Uneinigkeit besteht darüber, welchen Umfang das betreffende\nRecht umfasst.\n\nWie das F. auf Nachfrage hin bestätigt, gibt es in Bezug auf das umstrittene Fahrwegrecht keinen\nDienstbarkeitsvertrag sondern lediglich eine Anmeldung der Dienstbarkeit beim Grundbuchamt, aus\nder bezüglich deren Umfang keinerlei Informationen zu entnehmen sind. Im Weitern kann den Vorakten kein Hinweis darauf entnommen werden, wonach es sich vorliegend um ein in irgend einer Weise\nbeschränktes Fahrwegrecht handelt. Informationen, welche der von den Beschwerdeführenden ins\nFeld geführten AGIS-Karten allfällig entnommen werden können, sind nicht rechtsverbindlich. Ihre Behauptung, der Zweck des umstrittenen Fahrwegrechts sei gewesen, dass mit dem Fuhrwerk oder Traktor auf die bzw. von der Bauparzelle gefahren werden konnte, um die dortigen Obstbäume zu bewirtschaften, belegen die Beschwerdeführenden in keiner Weise, weshalb nachfolgend nicht davon\nauszugehen ist, dass das umstrittene Fahrwegrecht nur den vorgängig umschriebenen Zweck umfasst.\n\n2.3.2\n\n2.3.2.1\n\n"}