4.1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Ziff. 10–14 Parkierungsverordnung in Bezug auf die Normstufe keine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt. Der Grundsatzentscheid, wer eine Dauerparkkarte beanspruchen kann, ist auf Stufe Reglement durch den ordentlichen Gesetzgeber bzw. dem Einwohnerrat zu fällen. Die §§ 10 ff. Parkierungsverordnung sind im konkreten Fall somit unbeachtlich und nicht anzuwenden. Solange das Strassen- und Parkierungsreglement keine Einschränkungen der Parkkartenberechtigung vorsieht, besteht gestützt auf die aktuelle Regelung in § 13 des Strassen- und Parkierungsreglements ein Anspruch eines Jeden auf Ausstellung einer Parkkarte.