So enthält § 13 Abs. 1 Strassen- und Parkierungsreglement keinerlei Grundzüge für die zu erlassenden Regelungen betreffend Parkkartenberechtigungen. Vielmehr lässt die Norm dem Gemeinderat jegliche Regelungsmöglichkeit betreffend Parkkartenberechtigungen offen, was eine unzulässige Blankodelegation darstellt. Ein solch übermässiger Spielraum verletzt das Gewaltenteilungsprinzip. Der Gemeinderat kann die Regelung der Anspruchskategorien auf Verordnungsstufe somit auch nicht mit einer zulässigen Delegation begründen. Die hier strittigen Ziffern 10– 14 der Parkierungsverordnung beruhen somit auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage.