Der Grundsatzentscheid, welche Personenkreise eine Parkkarte erhalten, obliegt nach dem Gewaltenteilungsprinzip dem ordentlichen Gesetzgeber und nicht dem Gemeinderat als Exekutivorgan. Die Parkierungsverordnung greift in unzulässiger Weise in die Kompetenzordnung ein, wie sie sich aus der Verfassung und Gesetz ergibt und masst sich Regelungsinhalte an, die dem Gesetzgeber vorbehalten sind (vgl. hiervor Erw. 4.1.3.2). Dies bedeutet, dass der Einwohnerrat zumindest in den Grundzügen festzulegen hat, welches Parkraumbewirtschaftungskonzept in der Gemeinde Q._____ gelten soll, wozu auch eine grobe Festlegung der Parkkartenkategorien gehört.