In einer Gesamtbetrachtung sprechen somit im vorliegenden Fall gewichtige Gründe dafür, dass zumindest die Regelung der Anspruchsberechtigten bzw. -kategorien einer Grundlage in einem Gesetz bzw. Reglement bedarf. Immerhin geht es um die Regelung von Rechten der Bürgerinnen und Bürger von Q._____ und Umgebung (vgl. § 78 Abs. 1 KV). Der Grundsatzentscheid, welche Personenkreise eine Parkkarte erhalten, obliegt nach dem Gewaltenteilungsprinzip dem ordentlichen Gesetzgeber und nicht dem Gemeinderat als Exekutivorgan.