Zudem wurde die Pendlerparkkarte abgeschafft (…). Im Weiteren handelt es sich bei den Anspruchsvoraussetzungen für Parkkarten nicht um Regelungen, die ständiger Anpassung an veränderte Bedürfnisse bedürfen, weshalb sich die Verordnungsstufe entgegen der Gesetzesstufe nicht als vorteilhafter erweist. Hinsichtlich der Eignung des gesetzgeberisch tätig gewordenen Gemeinderats ist nicht ersichtlich, inwiefern für die Regelung von Anspruchsvoraussetzungen besondere Fachkenntnisse von Nöten sind resp. dem Gemeinderat bei der Festlegung der Anspruchskate-